Tätigkeitsformen
Tätigkeits-formen
In der ambulanten Versorgung hast du viele Möglichkeiten, deinen Berufsalltag zu gestalten: ob selbstständig in einer Einzelpraxis, im Team einer Berufsausübungsgemeinschaft oder angestellt in einem MVZ. Hier erfährst du, welche Tätigkeitsformen es gibt – und welche am besten zu deinen Vorstellungen von Arbeit, Leben und Freiraum passen.

FÜR SELBSTBESTIMMTE
Niederlassung in der Einzelpraxis
Dein eigener Weg in die Selbstständigkeit
Die Einzelpraxis ist die klassische Form der vertragsärztlichen Tätigkeit und bietet dir die Möglichkeit, als selbstständige Ärztin oder selbstständiger Arzt eine eigene Praxis zu führen. Dabei kannst du deine Praxis neu gründen oder eine bestehende Praxis von einem niedergelassenen Arzt oder einer Ärztin übernehmen.
Diese Form der Niederlassung ermöglicht dir eine eigenverantwortliche, unabhängige und selbstbestimmte Arbeitsweise. Du kannst die Praxis nach deinen individuellen Vorstellungen einrichten, gestalten und organisieren – von den Räumlichkeiten bis zu den internen Abläufen.
Auf einen Blick: Einzelpraxis
Selbstständige Tätigkeit mit voller Entscheidungsfreiheit
Freie Gestaltung der Praxisräume und interner Arbeitsabläufe
Unabhängige Wahl des Personals
Flexible Arbeitszeiten – du bestimmst deine Sprechstunden, Urlaubszeiten und Arbeitsorganisation
Eigener fester Patientenstamm – langfristige Bindung und persönliche Betreuung
Hohe Flexibilität & Unabhängigkeit
Gute Vereinbarkeit von Familie & Beruf
Möglichkeit zur Kooperation in Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften oder Praxisnetzen
Unternehmerische Freiheit, aber auch Verantwortung für Kosten wie Räume, Geräte und Personal
→ Finanzielle Unterstützung
→ Lass dich beraten


FÜR TEAMWORKER
Berufsausübungs-
gemeinschaft
Berufs-
ausübungs-gemeinschaft
Gemeinsame Praxisführung
In einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) schließen sich zwei oder mehr Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – entweder aus dem gleichen oder aus unterschiedlichen Fachgebieten – zur gemeinsamen Berufsausübung an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz zusammen. Diese Zusammenarbeit kann als örtliche, ortsübergreifende oder KV-übergreifende BAG organisiert werden.
Auf einen Blick: Berufsausübungsgemeinschaft
Vorteile der BAG
Gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Geräten und Personal – senkt die Kosten
Geteilte Verantwortung – weniger Belastung für Einzelne
Flexibilität in der Arbeitsverteilung – individuelle Abstimmung der Arbeitszeiten
Vertretung innerhalb der BAG – bessere Patientenversorgung und planbare Freizeit
Fachlicher Austausch und Fallbesprechungen – interdisziplinäre Zusammenarbeit möglich
Einheitlicher Praxisauftritt – stärkt das Vertrauen der Patientinnen und Patienten
Möglichkeit zur überörtlichen BAG (Ü-BAG) – gemeinsame Praxisführung über mehrere Standorte hinweg
Wichtige Aspekte der BAG
Gemeinsame Berufsausübung und Patientenversorgung
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten und Personal
Gemeinsame Abrechnung und wirtschaftliche Verantwortung
Gemeinsame Haftung für die Praxisführung
Genehmigung der BAG
Beantragung zum Quartalsbeginn – eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich
Für die Gründung einer BAG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlich
Wichtige Hinweise für Ärztinnen und Ärzte, die eine BAG gründen möchten
Abrechnungssystematik der KVT: Kooperationswillige Ärztinnen und Ärzte sollten sich frühzeitig über die Abrechnungssysteme und Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) informieren.
Vertragsgestaltung & Haftungsregelung: Es wird empfohlen, den Gesellschaftsvertrag sowie die internen Haftungsregelungen durch Fachanwältinnen und Fachanwälte für Medizinrecht prüfen zu lassen, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
FÜR WIRTSCHAFTLICHE
Praxisgemeinschaft
Praxis- gemeinschaft
Wirtschaftliche Kooperation mit eigenständiger Praxisführung
In einer Praxisgemeinschaft schließen sich zwei oder mehr Ärztinnen und Ärzte – entweder aus dem gleichen oder aus unterschiedlichen Fachrichtungen – zu einer rein wirtschaftlichen Kooperation zusammen. Dabei teilen sich die Praxispartnerinnen und Praxispartner Räume, Geräte und Personal, führen jedoch weiterhin ihre eigene Praxis.
Auf einen Blick: Praxisgemeinschaft
Wichtige Merkmale der Praxisgemeinschaft
Eigenständige Praxisführung – jede Ärztin und jeder Arzt bleibt für die eigene Praxis verantwortlich
Getrennte Abrechnung – jede Praxis rechnet ihre Leistungen eigenständig ab
Kein gemeinsamer Patientenstamm – Patientinnen und Patienten sind jeweils einer Praxis zugeordnet
Individuelle Sprechzeiten – jede Praxis legt ihre Arbeitszeiten unabhängig fest
Trennung von medizinischer Verantwortung und Haftung
Vorteile einer Praxisgemeinschaft
Kosteneinsparung durch gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Geräten und Personal
Flexibilität und Eigenständigkeit trotz gemeinsamer Infrastruktur
Fachlicher Austausch und Fallbesprechungen zwischen den Ärztinnen und Ärzten möglich
Keine Genehmigung erforderlich – lediglich eine Anzeige bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) und der Landesärztekammer Thüringen (LÄKT)
Rechtliche Anforderungen
Gesellschaftsvertrag erforderlich – für die Gründung einer Praxisgemeinschaft ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig
Anzeige bei der KVT und der LÄKT – die Praxisgemeinschaft muss bei beiden Institutionen gemeldet werden


FÜR FLEXIBLE
Teilzulassung mit reduziertem Versorgungsauftrag
Teilzulassung mit reduziertem Versorgungs-auftrag
Flexible Niederlassung mit zusätzlichen Optionen
Die Niederlassung in eigener Praxis ist auch mit einem reduzierten Versorgungsauftrag möglich. In diesem Modell führen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre Praxis mit reduziertem Leistungsumfang und geringerer zeitlicher Verpflichtung.
Auf einen Blick: Teilzulassung
Wichtige Merkmale der Teilzulassung
- Reduzierter Versorgungsauftrag – geringere Patientenzahlen und weniger Sprechstundenzeiten
- Eigenständige Praxisführung trotz reduzierter Arbeitszeiten
- Möglichkeit zur Nebentätigkeit, z. B. im Krankenhaus oder in Forschung und Lehre
- Reduzierte Bereitschaftsdienstverpflichtung
- Kombination von zwei hälftigen Zulassungen an verschiedenen Vertragsarztsitzen möglich
- Erweiterung auf eine volle Zulassung ist auf Antrag möglich, sofern der Planungsbereich geöffnet ist oder eine Ausschreibung vorliegt
Sprechstundenzeiten im Verhältnis zum Versorgungsauftrag
Umfang | 100 | 75 | 50 | 25* |
---|---|---|---|---|
Anrech- nungs- faktor | 1,00 | 0,75 | 0,50 | 0,25 |
Mind.- sprech- std. pro Woche | 25,00 | 18,75 | 12,50 | 6,25 |
Ver- teilung auf Tage | 5 | 3 | 2 | o. V. |
Davon mind. nachm. (ab 15:00) | 1x | 1x | 1x | 1x |
Die 25-%-Teilzulassung ist ausschließlich im Rahmen einer Anstellung möglich.
FÜR KOOPERSTIONSPARTNER
Jobsharing
Zusammenarbeit mit Blick auf die Praxisnachfolge
Das Jobsharing ermöglicht eine berufliche Kooperation mit einer bereits niedergelassenen Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich.
Auf einen Blick: Jobsharing
- Nur in gesperrten Planungsbereichen möglich
- Fachidentität erforderlich – beide Ärztinnen oder Ärzte müssen derselben Facharztgruppe angehören
- Möglich als Zulassung oder Anstellung
- Schriftliche Erklärung zur Leistungsbegrenzung erforderlich
- Honorarausweitung und Umsatzsteigerung kaum möglich
- Besondere abrechnungsrechtliche Regelungen und finanzielle Auswirkungen
- Erwerb der Privilegierung zur Praxisnachfolge nach mindestens drei Jahren gemeinsamer Tätigkeit
Jobsharing in Form einer Zulassung | Jobsharing in Form einer Anstellung |
---|---|
Wird als Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bezeichnet | Arbeitsrechtliche Regelungen sind verbindlich |
Gründung einer BAG erforderlich | Neben den Besonderheiten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer regulären Anstellung |
Zulassung ist an die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit gebunden | Anstellung erfolgt in der Praxis der niedergelassenen Ärztin oder des niedergelassenen Arztes |
Die Bindung endet spätestens nach zehn Jahren | Kein direkter Anspruch auf spätere Zulassung oder Praxisnachfolge |
Nach Ende der Bindungsfrist kann in eine reguläre Zulassung ohne Leistungsbegrenzung umgewandelt werden | Möglichkeit, die Tätigkeit fortzuführen oder in eine Niederlassung zu wechseln |


FÜR SICHERHEITSSUCHENDE
Anstellung
Arbeiten in der vertragsärztlichen Versorgung ohne eigene Praxis
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist nicht nur über eine eigene Niederlassung möglich, sondern auch im Anstellungsverhältnis.
Auf einen Blick: Anstellung
Vorteile der Anstellung
- Geregelte Arbeitszeiten – feste Strukturen sorgen für Planbarkeit
- Geregelte Vergütung – finanzieller Rahmen ohne wirtschaftliche Risiken
- Fachlicher Austausch mit Kolleginnen und Kollegen möglich
- Investitionsfreies Arbeiten – keine finanziellen Belastungen für Praxisräume, Geräte oder Personal
- Flexibler Einstieg – eine Anstellung kann den Weg in die eigene Niederlassung ebnen, z. B. durch eine Praxisübernahme
Spezifische Merkmale der Anstellung
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte profitieren von weniger unternehmerischem Risiko, haben jedoch auch eingeschränkte Flexibilität und Gestaltungsspielräume
- Eine Anstellung ist in Vollzeit oder Teilzeit möglich
- Auch Ärztinnen und Ärzte aus anderen Fachgebieten können angestellt werden
- Die Umwandlung einer Anstellung in eine eigene Zulassung ist gesetzlich möglich
Arbeitszeit und Anrechnungsfaktor
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit | Anrechnungs-faktor |
---|---|
über 30 Stunden pro Woche | 1,00 |
über 20 bis 30,5 Stunden pro Woche | 0,75 |
über 10 bis 20,5 Stunden pro Woche | 0,50 |
bis zu 10 Stunden pro Woche | 0,25 |
Fördermöglichkeiten
Die vertragsärztliche Tätigkeit in Anstellung ist in bestimmten Gebieten auch in einer durch die Stiftung ambulante Versorgung Thüringen (savth) geförderten Stiftungs-Praxis möglich.
SONSTIGES
Ermächtigung und Sonderbedarfszulassung
Ermächtigung und Sonder-bedarfszulassung
Im deutschen Gesundheitssystem spielen Ermächtigung und Sonderbedarfszulassung eine entscheidende Rolle im ambulanten Sektor. Sie ermöglichen es, die Versorgung von Patienten bedarfsgerecht zu gestalten und tragen dazu bei, Engpässe in unterversorgten Regionen zu vermeiden.
Ermächtigung (gem. § 116 SGB V sowie § 31 bzw. § 31a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Die Ermächtigung ist ein Mechanismus, der es niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, Leistungen im ambulanten Bereich zu erbringen, die normalerweise den Krankenhäusern vorbehalten sind. Die ambulante Versorgung wird dadurch gestärkt und der Zugang den Patienten zu notwendigen medizinischen Leistungen erleichtert.
Die Ermächtigung ist zeitlich und räumlich zu befristen und wird durch den Zulassungsausschuss ausgesprochen.
Sonderbedarfszulassung (gem. § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie)
Die Sonderbedarfszulassung ist ein weiteres Instrument, welches es erlaubt, medizinische Leistungen zu erbringen, die über den regulären Versorgungsbedarf hinausgehen. Ein Sonderbedarf kann durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, wenn die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes in einem gesperrten Planungsbereich für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unerlässlich ist. Die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Sitze kann im Wege einer Zulassung oder Anstellung erfolgen, jedoch nur, wenn ein lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf festgestellt wurde.
Existenzgründung und Praxisabgabe
Mabel Kirchner
Telefon: 03643 559-736
E-Mail: praxisberatung@kvt.de
Jana Bechmann
Telefon: 03643 559-792
E-Mail: praxisberatung@kvt.de
Peter Hedt
Telefon: 03643 559-732
E-Mail: praxisberatung@kvt.de
Sandra Unbekannt
Telefon: 03643 559-793
E-Mail: praxisberatung@kvt.de