Tätigkeitsformen

Tätigkeits-formen

In der ambulanten Versorgung hast du viele Möglichkeiten, deinen Berufsalltag zu gestalten: ob selbstständig in einer Einzelpraxis, im Team einer Berufsausübungsgemeinschaft oder angestellt in einem MVZ. Hier erfährst du, welche Tätigkeitsformen es gibt – und welche am besten zu deinen Vorstellungen von Arbeit, Leben und Freiraum passen.

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FÜR SELBSTBESTIMMTE

Niederlassung in der Einzelpraxis

Dein eigener Weg in die Selbstständigkeit
Die Einzelpraxis ist die klassische Form der vertragsärztlichen Tätigkeit und bietet dir die Möglichkeit, als selbstständige Ärztin oder selbstständiger Arzt eine eigene Praxis zu führen. Dabei kannst du deine Praxis neu gründen oder eine bestehende Praxis von einem niedergelassenen Arzt oder einer Ärztin übernehmen.

Diese Form der Niederlassung ermöglicht dir eine eigenverantwortliche, unabhängige und selbstbestimmte Arbeitsweise. Du kannst die Praxis nach deinen individuellen Vorstellungen einrichten, gestalten und organisieren – von den Räumlichkeiten bis zu den internen Abläufen.

  • Selbstständige Tätigkeit mit voller Entscheidungsfreiheit

  • Freie Gestaltung der Praxisräume und interner Arbeitsabläufe

  • Unabhängige Wahl des Personals

  • Flexible Arbeitszeiten – du bestimmst deine Sprechstunden, Urlaubszeiten und Arbeitsorganisation

  • Eigener fester Patientenstamm – langfristige Bindung und persönliche Betreuung

  • Hohe Flexibilität & Unabhängigkeit

  • Gute Vereinbarkeit von Familie & Beruf

  • Möglichkeit zur Kooperation in Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften oder Praxisnetzen

  • Unternehmerische Freiheit, aber auch Verantwortung für Kosten wie Räume, Geräte und Personal

Finanzielle Unterstützung
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FÜR TEAMWORKER

Berufsausübungs-
gemeinschaft

Berufs-
ausübungs-gemeinschaft

Gemeinsame Praxisführung
In einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) schließen sich zwei oder mehr Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – entweder aus dem gleichen oder aus unterschiedlichen Fachgebieten – zur gemeinsamen Berufsausübung an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz zusammen. Diese Zusammenarbeit kann als örtliche, ortsübergreifende oder KV-übergreifende BAG organisiert werden.

Vorteile der BAG

  • Gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Geräten und Personal – senkt die Kosten

  • Geteilte Verantwortung – weniger Belastung für Einzelne

  • Flexibilität in der Arbeitsverteilung – individuelle Abstimmung der Arbeitszeiten

  • Vertretung innerhalb der BAG – bessere Patientenversorgung und planbare Freizeit

  • Fachlicher Austausch und Fallbesprechungen – interdisziplinäre Zusammenarbeit möglich

  • Einheitlicher Praxisauftritt – stärkt das Vertrauen der Patientinnen und Patienten

  • Möglichkeit zur überörtlichen BAG (Ü-BAG) – gemeinsame Praxisführung über mehrere Standorte hinweg

Wichtige Aspekte der BAG

  • Gemeinsame Berufsausübung und Patientenversorgung

  • Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten und Personal

  • Gemeinsame Abrechnung und wirtschaftliche Verantwortung

  • Gemeinsame Haftung für die Praxisführung

Genehmigung der BAG

  • Beantragung zum Quartalsbeginn – eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich

  • Für die Gründung einer BAG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlich

Wichtige Hinweise für Ärztinnen und Ärzte, die eine BAG gründen möchten

  • Abrechnungssystematik der KVT: Kooperationswillige Ärztinnen und Ärzte sollten sich frühzeitig über die Abrechnungssysteme und Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) informieren.

  • Vertragsgestaltung & Haftungsregelung: Es wird empfohlen, den Gesellschaftsvertrag sowie die internen Haftungsregelungen durch Fachanwältinnen und Fachanwälte für Medizinrecht prüfen zu lassen, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

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FÜR WIRTSCHAFTLICHE

Praxisgemeinschaft

Praxis- gemeinschaft

Wirtschaftliche Kooperation mit eigenständiger Praxisführung
In einer Praxisgemeinschaft schließen sich zwei oder mehr Ärztinnen und Ärzte – entweder aus dem gleichen oder aus unterschiedlichen Fachrichtungen – zu einer rein wirtschaftlichen Kooperation zusammen. Dabei teilen sich die Praxispartnerinnen und Praxispartner Räume, Geräte und Personal, führen jedoch weiterhin ihre eigene Praxis.

Wichtige Merkmale der Praxisgemeinschaft

  • Eigenständige Praxisführung – jede Ärztin und jeder Arzt bleibt für die eigene Praxis verantwortlich

  • Getrennte Abrechnung – jede Praxis rechnet ihre Leistungen eigenständig ab

  • Kein gemeinsamer Patientenstamm – Patientinnen und Patienten sind jeweils einer Praxis zugeordnet

  • Individuelle Sprechzeiten – jede Praxis legt ihre Arbeitszeiten unabhängig fest

  • Trennung von medizinischer Verantwortung und Haftung

Vorteile einer Praxisgemeinschaft

  • Kosteneinsparung durch gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Geräten und Personal

  • Flexibilität und Eigenständigkeit trotz gemeinsamer Infrastruktur

  • Fachlicher Austausch und Fallbesprechungen zwischen den Ärztinnen und Ärzten möglich

  • Keine Genehmigung erforderlich – lediglich eine Anzeige bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) und der Landesärztekammer Thüringen (LÄKT)

Rechtliche Anforderungen

  • Gesellschaftsvertrag erforderlich – für die Gründung einer Praxisgemeinschaft ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig

  • Anzeige bei der KVT und der LÄKT – die Praxisgemeinschaft muss bei beiden Institutionen gemeldet werden

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FÜR FLEXIBLE

Teilzulassung mit reduziertem Versorgungsauftrag

Teilzulassung mit reduziertem Versorgungs-auftrag

Flexible Niederlassung mit zusätzlichen Optionen
Die Niederlassung in eigener Praxis ist auch mit einem reduzierten Versorgungsauftrag möglich. In diesem Modell führen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre Praxis mit reduziertem Leistungsumfang und geringerer zeitlicher Verpflichtung.

Wichtige Merkmale der Teilzulassung

  • Reduzierter Versorgungsauftrag – geringere Patientenzahlen und weniger Sprechstundenzeiten
  • Eigenständige Praxisführung trotz reduzierter Arbeitszeiten
  • Möglichkeit zur Nebentätigkeit, z. B. im Krankenhaus oder in Forschung und Lehre
  • Reduzierte Bereitschaftsdienstverpflichtung
  • Kombination von zwei hälftigen Zulassungen an verschiedenen Vertragsarztsitzen möglich
  • Erweiterung auf eine volle Zulassung ist auf Antrag möglich, sofern der Planungsbereich geöffnet ist oder eine Ausschreibung vorliegt

Sprechstundenzeiten im Verhältnis zum Versorgungsauftrag

Umfang
in %

100755025*
Anrech-
nungs-
faktor
1,000,750,500,25
Mind.-
sprech-
std.
pro
Woche
25,0018,7512,506,25
Ver-
teilung
auf
Tage
532o. V.
Davon
mind.
nachm.
(ab 15:00)
1x1x1x1x

Die 25-%-Teilzulassung ist ausschließlich im Rahmen einer Anstellung möglich.

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FÜR KOOPERSTIONSPARTNER

Jobsharing

Zusammenarbeit mit Blick auf die Praxisnachfolge
Das Jobsharing ermöglicht eine berufliche Kooperation mit einer bereits niedergelassenen Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich.

Wichtige Merkmale des Jobsharings
  • Nur in gesperrten Planungsbereichen möglich
  • Fachidentität erforderlich – beide Ärztinnen oder Ärzte müssen derselben Facharztgruppe angehören
  • Möglich als Zulassung oder Anstellung
  • Schriftliche Erklärung zur Leistungsbegrenzung erforderlich
  • Honorarausweitung und Umsatzsteigerung kaum möglich
  • Besondere abrechnungsrechtliche Regelungen und finanzielle Auswirkungen
  • Erwerb der Privilegierung zur Praxisnachfolge nach mindestens drei Jahren gemeinsamer Tätigkeit
Formen des Jobsharings im Vergleich
Jobsharing in Form einer ZulassungJobsharing in Form einer Anstellung
Wird als Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bezeichnetArbeitsrechtliche Regelungen sind verbindlich
Gründung einer BAG erforderlichNeben den Besonderheiten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer regulären Anstellung
Zulassung ist an die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit gebundenAnstellung erfolgt in der Praxis der niedergelassenen Ärztin oder des niedergelassenen Arztes
Die Bindung endet spätestens nach zehn JahrenKein direkter Anspruch auf spätere Zulassung oder Praxisnachfolge
Nach Ende der Bindungsfrist kann in eine reguläre Zulassung ohne Leistungsbegrenzung umgewandelt werdenMöglichkeit, die Tätigkeit fortzuführen oder in eine Niederlassung zu wechseln
Jobsharing als Modell zur Praxisübergabe Dieses Modell sollte aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten genau abgewogen werden. Es eignet sich insbesondere als Übergangslösung zur Praxisübernahme, da es eine schrittweise Integration ermöglicht. → Lass dich beraten

FÜR SICHERHEITSSUCHENDE

Anstellung

Arbeiten in der vertragsärztlichen Versorgung ohne eigene Praxis
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist nicht nur über eine eigene Niederlassung möglich, sondern auch im Anstellungsverhältnis.

Vorteile der Anstellung

  • Geregelte Arbeitszeiten – feste Strukturen sorgen für Planbarkeit
  • Geregelte Vergütung – finanzieller Rahmen ohne wirtschaftliche Risiken
  • Fachlicher Austausch mit Kolleginnen und Kollegen möglich
  • Investitionsfreies Arbeiten – keine finanziellen Belastungen für Praxisräume, Geräte oder Personal
  • Flexibler Einstieg – eine Anstellung kann den Weg in die eigene Niederlassung ebnen, z. B. durch eine Praxisübernahme

Spezifische Merkmale der Anstellung

  • Angestellte Ärztinnen und Ärzte profitieren von weniger unternehmerischem Risiko, haben jedoch auch eingeschränkte Flexibilität und Gestaltungsspielräume
  • Eine Anstellung ist in Vollzeit oder Teilzeit möglich
  • Auch Ärztinnen und Ärzte aus anderen Fachgebieten können angestellt werden
  • Die Umwandlung einer Anstellung in eine eigene Zulassung ist gesetzlich möglich

Arbeitszeit und Anrechnungsfaktor

Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit

Anrechnungs-faktor

über 30 Stunden pro Woche

1,00

über 20 bis 30,5 Stunden
pro Woche

0,75

über 10 bis 20,5 Stunden
pro Woche

0,50

bis zu 10 Stunden pro Woche

0,25

Fördermöglichkeiten

Die vertragsärztliche Tätigkeit in Anstellung ist in bestimmten Gebieten auch in einer durch die Stiftung ambulante Versorgung Thüringen (savth) geförderten Stiftungs-Praxis möglich.

Finanzielle Unterstützung
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SONSTIGES

Ermächtigung und Sonderbedarfszulassung

Ermächtigung und Sonder-bedarfszulassung

Im deutschen Gesundheitssystem spielen Ermächtigung und Sonderbedarfszulassung eine entscheidende Rolle im ambulanten Sektor. Sie ermöglichen es, die Versorgung von Patienten bedarfsgerecht zu gestalten und tragen dazu bei, Engpässe in unterversorgten Regionen zu vermeiden.

Ermächtigung (gem. § 116 SGB V sowie § 31 bzw. § 31a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)


Die Ermächtigung ist ein Mechanismus, der es niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten ermöglicht, Leistungen im ambulanten Bereich zu erbringen, die normalerweise den Krankenhäusern vorbehalten sind. Die ambulante Versorgung wird dadurch gestärkt und der Zugang den Patienten zu notwendigen medizinischen Leistungen erleichtert.
Die Ermächtigung ist zeitlich und räumlich zu befristen und wird durch den Zulassungsausschuss ausgesprochen.

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Sonderbedarfszulassung (gem. § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie)

Die Sonderbedarfszulassung ist ein weiteres Instrument, welches es erlaubt, medizinische Leistungen zu erbringen, die über den regulären Versorgungsbedarf hinausgehen. Ein Sonderbedarf kann durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, wenn die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes in einem gesperrten Planungsbereich für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unerlässlich ist. Die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Sitze kann im Wege einer Zulassung oder Anstellung erfolgen, jedoch nur, wenn ein lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf festgestellt wurde.

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Existenzgründung und Praxisabgabe

Mabel Kirchner
Telefon: 03643 559-736
E-Mail: praxisberatung@kvt.de

Jana Bechmann
Telefon: 03643 559-792
E-Mail: praxisberatung@kvt.de

Peter Hedt
Telefon: 03643 559-732
E-Mail: praxisberatung@kvt.de

Sandra Unbekannt
Telefon: 03643 559-793
E-Mail: praxisberatung@kvt.de